3. 3.1. Gegen diesen ihr am 12. Dezember 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte gleichentags Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: -3- " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 9. Dezember 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners abzuweisen. 2. Es sei die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, Dritten keine Kenntnis von der Betreibung zu geben (Art. 85 SchKG).