2. 2.1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ vom 11. Juli 2024 in Betreibung gesetzten Forderungen, mit Ausnahme der Forderung über Fr. 70.00 ("ohne Zins"). 2.2. Am 14. November 2024 erstattete die Beklagte eine Stellungnahme. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 9. Dezember 2024: