Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.296 (SR.2024.287) Art. 33 Entscheid vom 6. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Gerichtskasse Aarau, Obere Vorstadt 37, Postfach, 5001 Aarau Beklagte A._____ AG, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes C._____ vom 11. Juli 2024 für folgende Forderungen: Fr. 100.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Dezember 2023 ("[…]"), Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2024 ("[…]") sowie Fr. 70.00 ("ohne Zins"). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 19. August 2024 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ vom 11. Juli 2024 in Betreibung gesetzten Forderungen, mit Ausnahme der Forderung über Fr. 70.00 ("ohne Zins"). 2.2. Am 14. November 2024 erstattete die Beklagte eine Stellungnahme. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 9. Dezem- ber 2024: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2024) für den Betrag von CHF 100.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2023 und für den Betrag von CHF 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2024 definitive Rechts- öffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziff. 1 einzuziehen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 12. Dezember 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte gleichentags Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: -3- " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 9. Dezem- ber 2024 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerde- gegners abzuweisen. 2. Es sei die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, Dritten keine Kenntnis von der Be- treibung zu geben (Art. 85 SchKG). 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." 3.2. Der Kläger reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass mit den beiden rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheiden des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Dezember 2023 und 1. März 2024 zwei definitive Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachten Forderungen von Fr. 100.00 und Fr. 1'000.00 vorliegen würden. Soweit die Beklagte die Tilgung durch Verrechnung mit einer Forderung gegenüber dem Bezirksgericht Bremgarten in der Höhe von Fr. 12'694.00 geltend ma- che, so habe sie nicht nachgewiesen, dass der Kläger dieser Verrechnung zugestimmt habe. 2.2. Die Beklagte bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sie keine Forderung gegenüber dem Bezirksgericht Bremgarten geltend gemacht habe, sondern durch Urkunde bewiesen habe, dass die bevorschussten -4- Gerichtskosten von Fr. 1'100.00 durch Verrechnung getilgt seien. Beim Kostenvorschuss der Beklagten an den Kläger handle es sich um eine vor- läufige Leistung, womit der Kostenvorschuss im Rahmen der Liquidation der Prozesskosten grundsätzlich zurückzuerstatten bzw. "das Geleistete mit Gegenforderungen zu verrechnen" sei. Folglich habe die Beklagte, wel- che den Vorschuss geleistet habe, einen mit Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 21. September 2022 fällig gewordenen Anspruch auf Rückerstattung des "Geleisteten oder dessen Anrechnung mit Gegenfor- derungen" des Klägers. Falsch sei die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass das Gemeinwesen mit der Verrechnung des Geleisteten in der Höhe von Fr. 12'694.00 einverstanden sei. Mit Blick auf den Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 21. Sep- tember 2022 sei der Kanton Aargau dort im Briefkopf aufgeführt und des- sen Wappen befinde sich auch im Unterschriftenstempel. Ohnehin sei no- torisch, dass es sich beim Bezirksgericht Bremgarten um eine Behörde des Kantons Aargau handle und dieses insofern nicht für sich selber, sondern für das betroffene Gemeinwesen und insofern für den Kanton Aargau handle. So habe das Bundesgericht in Fällen, in welchen eine zum Bezug von Forderungen des Gemeinwesens ermächtigte kommunale oder kanto- nale Amtsstelle als Gläubiger aufgetreten sei, wiederholt festgehalten, dass keine Zweifel über die eigentliche Gläubigerschaft bestehe. Was für die Gläubigerschaft gelte, müsse im Umkehrschluss auch für die Schuldner- schaft gelten. Das Gemeinwesen habe gemäss Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung zugestimmt, von der Beklagten "ei- nen Kostenvorschuss von CHF 14'694.00 verlangt und davon CHF 2'000 und CHF 1'100 verrechnet". Damit habe die Beklagte nachgewiesen, dass der Kläger mit der Verrechnung ihres Geleisteten einverstanden und die Forderung getilgt sei. Demzufolge habe die betriebene Forderung zum Zeit- punkt der Anhebung der Betreibung Nr. aaa am 11. Juli 2024 nicht bestan- den, weshalb sie grundlos und ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei und damit aufzuheben sei. 2.3. Die beiden Entscheide des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Dezember 2023 und 1. März 2024 sind vollstreckbar und stellen definitive Rechtsöffnungs- titel dar (vgl. Beilagen zum Rechtsöffnungsgesuch vom 31. Oktober 2024), was unbestritten ist. Die Beklagte macht die Tilgung durch Verrechnung geltend, da ihr gestützt auf den Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 21. September 2022 eine Forderung ("Anspruch auf Rückerstattung") in der Höhe von Fr. 12'694.00 zustehe. Ob die Beklagte noch einen An- spruch auf die von ihr geltend gemachte Summe hat, oder ob unterdessen eine Rückerstattung erfolgt ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und von der Beklagten grundsätzlich unbestritten geblieben ist, kann die Beklagte (als Private) ihre (angebliche) -5- Forderung gegenüber dem Kläger (als Gemeinwesen) mit dessen öffent- lich-rechtlicher Forderung i.S.v. Art. 125 Ziff. 3 OR nur dann zur Verrech- nung bringen, wenn letzterer zustimmt (angefochtener Entscheid, E. 4.3.2.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_863/2022 vom 9. November 2022 E. 4.2.1.). Die der Beklagten in den beiden Entscheiden des Bezirksge- richts Aarau vom 4. Dezember 2023 und 1. März 2024 auferlegten ausste- henden Gerichtsgebühren, für welche die Vorinstanz die definitive Rechts- öffnung bewilligt hat, stellen öffentlich-rechtliche Forderungen des Staates dar. Eine Zustimmung für eine Verrechnung seitens des Klägers liegt ausweis- lich der Akten nicht vor und ergibt sich auch nicht aus dem Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 21. September 2022, zumal darin ledig- lich die Gerichtskasse angewiesen wurde, der Beklagten den von ihr ge- leisteten Gerichtskostenvorschuss im Umfang von Fr. 12'694.00 zurückzu- erstatten (Beilage 1 zur Stellungnahme der Beklagten vom 14. November 2024). Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 hat das Bezirksgericht Aarau die Beklagte sodann darüber informiert, dass eine Verrechnung mangels Ge- genseitigkeit der Forderung nicht möglich sei und damit implizit zum Aus- druck gebracht, dass sie mit einer Verrechnung gerade nicht einverstanden ist (Beilage 3 zur Stellungnahme der Beklagten vom 14. November 2024). Würde man zudem der Argumentation der Beklagten folgen, würde dies bedeuten, dass eine Behörde in jedem Entscheid, in welchem sie die Rück- erstattung eines Kostenvorschusses an eine Partei anweist, ohne Kenntnis einer allfälligen Gegenforderung die Zustimmung für eine allfällige Verrech- nung erteilt, was augenscheinlich nicht angehen kann. Unbesehen davon bestand die durch den Kläger in Betreibung gesetzte Forderung zum Zeit- punkt des Entscheids am 21. September 2022 noch nicht und war diesem folglich gar nicht bekannt. Dass sich das Wappen des Kantons Aargau im Briefkopf sowie im Unterschriftenstempel des Entscheids des Bezirksge- richts Bremgarten vom 21. September 2022 befindet, ist unbeachtlich, zu- mal nicht in Abrede gestellt wird, dass es sich beim Bezirksgericht Brem- garten um eine Behörde des Kantons Aargau handelt. Im Ergebnis liegt keine Zustimmung seitens des Klägers für eine Verrech- nung der Forderungen vor, womit eine solche bereits aus diesem Grund ausscheidet und es sich erübrigt, die weiteren Voraussetzungen für eine Verrechnung zu prüfen. 2.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Klä- ger in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungs- befehl vom 11. Juli 2024) für den Betrag von Fr. 1'100.00 (nebst Zins) de- finitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. -6- 3. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser