2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird den Beklagten 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)