7. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens haben die Beklagten die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wofür gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO ihre solidarische Haftbarkeit anzuordnen ist, da sie beide Berufung erhoben haben. Ferner haben sie ihre - 16 - Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist im Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht beschliesst: Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren werden abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufungen werden abgewiesen.