6. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Berufungsverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher waren die Berufungen von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren sind deshalb abzuweisen.