Die Klägerin musste ihre Parteientschädigung weder begründen noch beziffern. Die Vorinstanz sprach ihr eine Entschädigung nach Ermessen zu und stütze sich betreffend deren Höhe zu Recht auf den kantonalen Anwaltstarif (vgl. Art. 96 ZPO). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Beklagten die Höhe der Parteientschädigung nicht rügen, erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen. 5. Die Berufungen sind abzuweisen.