4.5. Die Beklagten beanstanden die von der Vorinstanz an die Klägerin zugesprochene Entschädigung, da diese nicht begründet oder beziffert worden sei. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat gegenüber den Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Die Klägerin beantragte die Ausrichtung einer Parteientschädigung (act. 2). Sie reichte keine Kostennote ein, wozu sie auch nicht verpflichtet war. Die Klägerin musste ihre Parteientschädigung weder begründen noch beziffern.