Zu beachten ist namentlich, dass der Klägerin als Vermieterin, die Zahlungen über den Kündigungstermin hinaus entgegennimmt, für die Dauer des unrechtmässigen Verbleibs der Beklagten als Mieter ein Schadenersatzanspruch zusteht, der im Zweifel der Höhe des früheren Mietzinses entspricht (vgl. ROGER WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 257d OR). Die Beklagten haben in ihrer Berufung nichts vorgebracht, was an der zutreffenden vorinstanzlichen Beurteilung etwas zu ändern vermag. Insbesondere lässt sich den korrekten Erwägungen der Vorinstanz keine ausländerfeindliche Vorverurteilung entnehmen.