Entgegen den Darlegungen der Beklagten wurde das Mietverhältnis nicht bis zum 31. März 2025 erstreckt. Aus dem Verhalten der Klägerin, die Mietzinsüberweisungen seit Oktober 2024 entgegenzunehmen, können die Beklagten nicht darauf schliessen, dass sie auf die Rückgabe der Mietsache verzichtet und stillschweigend der Erstreckung des Mietverhältnisses zugestimmt hat. Zu beachten ist namentlich, dass der Klägerin als Vermieterin, die Zahlungen über den Kündigungstermin hinaus entgegennimmt, für die Dauer des unrechtmässigen Verbleibs der Beklagten als Mieter ein Schadenersatzanspruch zusteht, der im Zweifel der Höhe des früheren Mietzinses entspricht