Die Beklagten behaupteten zwar, es treffe nicht zu, dass sie gegen mehrere der von der Klägerin aufgestellten Bedingungen verstossen haben. Sie legen jedoch keine Beweise dafür vor, dass die besagte Vereinbarung tatsächlich erstellt wurde. Zudem befinden sich bei den Akten keinerlei Belege dafür, dass der fällige Mietzins für September 2024 tatsächlich umgehend bzw. bis Ende September 2024 bezahlt wurde. Die Sozialen Dienste waren laut den eigenen Angaben der Beklagten auch erst ab Oktober 2024 für die Zahlung zuständig. Diese Bedingung war somit nicht erfüllt. Auf die Erfüllung der anderen braucht daher gar nicht eingegangen zu werden.