Demnach gab es noch keine Vereinbarung hinsichtlich Erstreckung des Mietverhältnisses und diese hätte explizit schriftlich ausgearbeitet werden und zustande kommen müssen. Darauf lässt auch die Eingabe der Beklagten vom 13. September 2024 schliessen, gingen sie lediglich von einem Vorschlag aus, wollten weiter verhandeln und waren mit der - 14 - Erstreckung bis Ende März 2025 nicht einverstanden, sondern wollten eine solche bis Ende Juli 2025 erwirken (VA, GB 7, S. 2). Demnach wollten sie offensichtlich, dass dies in der noch zu erstellenden Vereinbarung erfasst wird.