Sie stellten in Aussicht, dass der ausstehende Mietzins für September 2024 in den nächsten Tagen, auf jeden Fall vor dem Monatsende überwiesen werde. Ab Oktober 2024 werde der Mietzins von den Sozialen Diensten der Stadt Lenzburg überwiesen. Gleichzeitig ersuchten sie die Klägerin darum, eine Erstreckung des Mietverhältnisses bis Ende Juli 2025 zu erwägen (VA, GB 7). Demnach gab es noch keine Vereinbarung hinsichtlich Erstreckung des Mietverhältnisses und diese hätte explizit schriftlich ausgearbeitet werden und zustande kommen müssen.