Erst danach würde die Rechtsvertreterin der Klägerin eine entsprechende Vereinbarung zur Unterschrift durch die Parteien aufsetzen (VA, GB 6). Eine der Bedingungen der Klägerin für die Erstreckung des Mietverhältnisses war, dass die Beklagten den fälligen Mietzins für September 2024 umgehend nachzahlen (VA, GB 6, S. 1). Die Beklagten liessen sich mit Schreiben vom 13. September 2024 vernehmen und hielten explizit fest, dass sie ihren Standpunkt zum Vorschlag für die Mieterstreckung im einzelnen Punkten darlegen wollten. Sie stellten in Aussicht, dass der ausstehende Mietzins für September 2024 in den nächsten Tagen, auf jeden Fall vor dem Monatsende überwiesen werde.