Nachdem die Schlichtungsbehörde den Parteien den Urteilsvorschlag zugestellt hatte und bevor dieser in Rechtkraft erwuchs, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 12. September 2024 an die Beklagten und teilte ihnen diverse Bedingungen mit, unter denen sie bereit wäre, das Mietverhältnis einmalig bis zum 31. März 2025 zu erstrecken. Sie bat die Beklagten um entsprechende Rückmeldung unter Vorlage der verlangten Belege und Unterlagen bis spätestens am 20. September 2024. Erst danach würde die Rechtsvertreterin der Klägerin eine entsprechende Vereinbarung zur Unterschrift durch die Parteien aufsetzen (VA, GB 6).