4.3. 4.3.1. Die Beklagten bestritten nicht, dass die Kündigung vom 3. Juni 2024 auf den 30. September 2024 frist- und formgerecht erfolgt ist (VA, GB 2 und 3). Überdies rügten sie nicht, dass der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde vom 27. August 2024 (VA, GB 4 und 5), worin das per 30. September 2024 gekündigte Mietverhältnis nicht erstreckt wurde, nicht in Rechtskraft erwachsen wäre. Damit hat es bei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen sein Bewenden. Die Beklagten brachten einzig vor, dass die Klägerin nachträglich der Erstreckung des Mietverhältnisses bis Ende März 2025 zugestimmt habe.