Die Klägerin habe seit Oktober 2024 bis dato Mietzinsüberweisungen von den Sozialen Diensten entgegengenommen, was eine eindeutige Bestätigung dafür darstelle, dass sie der Mieterstreckung zugestimmt habe. Die Beklagten hielten am Auszug per Ende März 2024 (recte: 2025) fest und setzten alles daran, als sechsköpfige Familie eine neue Wohnung zu finden (Berufung der Beklagten 1, S. 3 f., Berufung des Beklagten 2, S. 4 f.).