Die Berufungsbeklagten machten geltend, die Klägerin sei bereits im Juli 2024 betreffend die defekten Fugendichtungen in den Nasszellen informiert worden. Im August 2024 sei zusätzlich ihre Rechtsvertreterin mittels Fotos darüber informiert worden. Eine Verletzung der Meldepflicht liege nicht vor. Die Art und Weise, wie die Vorinstanz den Sachkomplex behandelt habe, grenze an eine ausländerfeindliche Vorverurteilung. Die Klägerin habe seit Oktober 2024 bis dato Mietzinsüberweisungen von den Sozialen Diensten entgegengenommen, was eine eindeutige Bestätigung dafür darstelle, dass sie der Mieterstreckung zugestimmt habe.