Am 20. September 2024 sei ihr von den Sozialen Diensten Lenzburg bestätigt worden, dass sie die Überweisung des Mietzinses an die Klägerin übernehmen würden. Bis Ende September 2024 habe es für die Klägerin keinen Grund gegeben, trotz der Erfüllung dieser Bedingungen die Mieterstreckung nicht formell zu bestätigen. Die Beklagten hätten das Angebot der Klägerin zur Mieterstreckung durch die fristgerechte Einreichung der Unterlagen angenommen. Die Tatsache, dass die Klägerin ihre eigene Einigung nicht habe schriftlich festhalten wollen, ändere nichts daran.