4. 4.1. In materieller Hinsicht beanstandeten die Beklagten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt und in der Folge das Recht unrichtig angewandt. Sie hätten nicht gegen die von der Klägerin betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses aufgestellten Bedingungen verstossen (Berufung der Beklagten 1, S. 3; Berufung des Beklagten 2, S. 3 f.). Der Beklagte 2 führte diesbezüglich aus, am 14. September 2024 habe die Rechtsvertreterin der Klägerin die Police der Hausratversicherung erhalten. Am 20. September 2024 sei ihr von den Sozialen Diensten Lenzburg bestätigt worden, dass sie die Überweisung des Mietzinses an die Klägerin übernehmen würden.