Dieser Beweis gelinge ihnen nicht (E. 3.3.3 des angefochtenen Entscheids). Es ist nicht erforderlich, dass - 12 - sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Vorinstanz hat sich zu Recht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Dem Beklagten 2 war es möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Obergericht weiterzuziehen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet.