Eine der Bedingungen der Klägerin für eine allfällige Erstreckung des Mietverhältnisses war, dass die Beklagten sämtliche Schäden und Reparaturbedürfnisse umgehend meldeten und zu Lasten der Klägerin keine eigenmächtigen Aufträge erteilten (VA, GB 6, S. 1). Entgegen den Behauptungen des Beklagten 2 setzte sich die Vorinstanz mit seinen Fragen hinreichend auseinander und wies ihn insbesondere darauf hin, dass es der Klägerin resp. deren Rechtsvertreterin nicht obliege, diese zu beantworten, sondern dass die Beklagten beweisen müssten, dass sie die von der Klägerin aufgestellten Bedingungen erfüllt hätten. Dieser Beweis gelinge ihnen nicht (E. 3.3.3 des angefochtenen Entscheids).