In der Eingabe vom 14. November 2024 ersuchte der Beklagte 2 die Vorinstanz darum, der Rechtsvertreterin der Klägerin betreffend deren E- Mail vom 12. November 2024 diverse Fragen zu stellen (VA, act. 17 f.). Auch in seiner Eingabe vom 16. November 2024 formulierte er etliche Fragen an die Rechtsvertreterin der Klägerin zum Wasserschaden (VA, act. 14 f.). Sämtliche Eingaben des Beklagten 2 wurden der Klägerin zugestellt (VA, act. 14, 17, 26, 30), so dass sich diesbezüglich keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ausmachen lässt.