Offenbar hat die Klägerin am 24. Oktober 2024 erfahren, dass in der streitgegenständlichen Liegenschaft ein Wasserschaden entstanden sei (VA, act. 4). Mit E-Mail vom 12. November 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin der Klägerin den Beklagten 2, ihr zu bestätigen, dass er den Wasserschaden seiner Versicherung angemeldet habe (VA, Beilage 1 zur Stellungnahme des Beklagten 2 vom 14. November 2024).