Dasselbe gelte für seine Eingabe vom 16. November 2024, in der weitere Fragen an die Rechtsvertreterin der Klägerin gestellt worden seien. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, ob alle seine Eingaben an die Klägerin bzw. an ihre Rechtsvertreterin überhaupt weitergeleitet worden seien. Diese Vorgehensweise verletze die Bestimmungen betreffend "Wechsel von - 11 - Rechtsschriften mit Noven zwischen allen Verfahrensbeteiligten" (Berufung des Beklagten 2, S. 3).