3.3. 3.3.1. Sodann rügte der Beklagte 2 sinngemäss eine Gehörsverletzung der Vorinstanz, indem sie seine Eingabe vom 11. November 2024 (recte: 14. November 2024), in welcher er die Klägerin um Stellungnahme ersucht habe, nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe ihm bis zum Entscheid vom 6. Dezember 2024 (recte. 5. Dezember 2024) nicht mitgeteilt, ob und weshalb sie seine Eingabe abgewiesen habe. Auch im Entscheid sei diese nicht berücksichtigt worden. Dasselbe gelte für seine Eingabe vom 16. November 2024, in der weitere Fragen an die Rechtsvertreterin der Klägerin gestellt worden seien.