Daher durfte die Vorinstanz mit der Zustellung des Ausweisungsgesuchs vom 30. Oktober 2024 an die Beklagten bis zur Leistung des Kostenvorschusses durch die Klägerin zuwarten. Dass die Vorinstanz den Eingang des Kostenvorschusses abwartete und erst danach den Beklagten das Ausweisungsgesuch mit Verfügung vom 12. November 2024 zur Stellungnahme zustellte (VA, act. 12), stellt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder der Verfahrensfairness dar.