Hätte die Klägerin den Kostenvorschuss nicht geleistet, hätte die Vorinstanz ihr eine Nachfrist gesetzt und wäre bei dessen Nichtleisten innert dieser Nachfrist nicht auf das Gesuch eingetreten (vgl. Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO). In diesem Fall wäre eine Zustellung des Gesuchs an die Gegenpartei nicht notwendig gewesen. Daher durfte die Vorinstanz mit der Zustellung des Ausweisungsgesuchs vom 30. Oktober 2024 an die Beklagten bis zur Leistung des Kostenvorschusses durch die Klägerin zuwarten.