Die Vorinstanz empfahl dem Beklagten 2 damit keineswegs, Beschwerde gegen das Ausweisungsgesuch zu erheben, und bezweckte auch nicht, ihn damit in die Irre zu führen. Die Verfügung vom 6. November 2024 wurde ihm lediglich zugestellt, weil das Akteneinsichtsrecht für sämtliche Akten gilt.