Mit Verfügung vom 6. November 2024 forderte die Vorinstanz die Klägerin dazu auf, den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu leisten und teilte ihr gleichzeitig mit, dass bis zu dessen Leistung das Verfahren eingestellt bleibe. Die Verfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung betreffend die Beschwerdemöglichkeit innert zehn Tagen (VA, act. 10 f.). Der Grund hierfür war, dass der Kostenentscheid gemäss Art. 110 ZPO selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist. Die Vorinstanz empfahl dem Beklagten 2 damit keineswegs, Beschwerde gegen das Ausweisungsgesuch zu erheben, und bezweckte auch nicht, ihn damit in die Irre zu führen.