3.2.2. Teilgehalt des Gehörsanspruchs bildet das in Art. 53 Abs. 2 ZPO erwähnte Akteneinsichtsrecht. Dieses Recht ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung, gilt voraussetzungslos, ohne Nachweis eines besonderen Interesses und für sämtliche Akten (TARKAN GÖKSU, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 34 zu Art. 53 ZPO).