3.2. 3.2.1. Der Beklagte 2 beanstandete in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihm mit Verfügung vom 6. November 2024 die Erhebung einer Beschwerde innerhalb von zehn Tagen empfohlen, obwohl die Akten sich noch bei ihr befunden hätten. Damit habe sie ihn in die Irre geführt. Überdies habe ihm die Vorinstanz die Akten erst nach Ablauf der 10tägigen Frist zugestellt. Dieses Vorgehen verletze sein Akteneinsichtsrecht und verstosse gegen die Verfahrensfairness (Berufung des Beklagten 2, S. 2 f.). - 10 -