34 ff.), demnach hatte die Beklagte 1 ausreichend Zeit für die Mandatierung. Ohnehin besteht auch in einem Fall, in welchem die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, kein Automatismus der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung, sondern die übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege müssen erfüllt sein. Eine Verletzung der Waffengleichheit liegt somit nicht vor.