Die Mandatierung eines Rechtsanwalts ist Aufgabe der Partei und diese hat gestützt auf Art. 117 ff. ZPO das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Die Beklagte 1 hat nie beantragt, dass die Vorinstanz ihr einen Rechtsvertreter zwecks Verfassung einer Stellungnahme stelle, sondern ersuchte um Fristerstreckung, zwecks eigener Mandatierung eines Rechtsanwalts. Dieses Gesuch ist am 18. November 2024 bei der Vorinstanz eingegangen (VA, act. 23). Sie fällte den Entscheid erst am 5. Dezember 2024 (VA, act. 34 ff.), demnach hatte die Beklagte 1 ausreichend Zeit für die Mandatierung.