3.1.2.2. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO hält fest, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung insbesondere besteht, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist insofern als Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit zu verstehen. Allerdings gibt es auch in einem Fall, in welchem die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, keinen Automatismus der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung, sondern es sind auch dann alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.3). Dasselbe gilt im Hinblick auf Art.