Beklagte 1 hat einzig darum ersucht, dass bei einer Gerichtsverhandlung ein Dolmetscher aufgeboten werde (VA, act. 23). Eine solche fand nicht statt, weshalb das Aufgebot nicht notwendig war. Eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz ist nicht auszumachen. Nebenbei sei erwähnt, dass die Eingabe an die Vorinstanz wie auch die vorliegende Berufung in weitgehend fehlerfreiem Deutsch verfasst wurden. Die Beklagte 1 ist somit sehr wohl in der Lage, sich ausführlich zum Sachverhalt zu äussern. Die Beklagte 1 konnte zur Sache Stellung nehmen, hat es aber unterlassen.