Mit Verfügung vom 12. November 2024 stellte die Vorinstanz den Beklagten das Gesuch der Klägerin vom 30. Oktober 2024 zur Stellungnahme innert zehn Tagen zu (VA, act. 12 f.). Mit Eingabe vom 14. November 2024 liess sich die Beklagte 1 vernehmen und hielt fest, sie verfüge über geringe Deutschkenntnisse und kenne sich mit Gerichtsverfahren nicht aus. Deswegen ersuche sie die Vorinstanz um Fristerstreckung, damit sie eine Rechtsvertretung zur Wahrung ihrer Interessen finden könne. Zudem beantragte sie, es sei für die Gerichtsverhandlung ein kompetenter Gerichtsdolmetscher aufzubieten. Überdies verwies sie auf ihre Beschwerde vom 11. November 2024 an das Obergericht des Kantons Aar-