Im Dokument "Bestätigung des Klageeingangs und Informationen zum Verfahren", auf welches sich die Beklagte 1 bezieht (VA, act. 8), teilte die Vorinstanz den Parteien mit, wer die deutsche Sprache nicht verstehe, müsse sich die Dokumente übersetzen lassen und das Gericht informieren. Zu einer allfälligen Verhandlung werde auf Antrag ein Dolmetscher beigezogen. Mit Verfügung vom 12. November 2024 stellte die Vorinstanz den Beklagten das Gesuch der Klägerin vom 30. Oktober 2024 zur Stellungnahme innert zehn Tagen zu (VA, act.