Die Beklagte 1 beanstandete in formeller Hinsicht sodann, sie habe gegenüber der Vorinstanz nicht geäussert, sie benötige eine Fristerstreckung, damit sie eine Rechtsvertretung mandatieren und einen kompetenten Dolmetscher suchen könne. Vielmehr habe sie die Vorinstanz darum ersucht, ihr für eine allfällige Gerichtsverhandlung, einen kompetenten Dolmetscher zu gewährleisten und ihr eine Erstreckung der 10-Tage-Frist zu gewähren, damit sie eine Rechtsvertretung finden könne. Ohne einen Rechtsvertreter sei die Waffengleichheit im Verfahren nicht gewährleistet (Berufung der Beklagten 1, S. 3).