Sie verfüge über geringe Deutschkenntnisse und könne nur in ihrer Muttersprache richtig zur Sache Stellung nehmen. Sie habe das Gesuch erneut am 14. November 2024 gegenüber der Vorinstanz gestellt. Eine Rückmeldung habe -8- sie nie erhalten. Der Beklagten 1 sei es so unmöglich gewesen, zum Gesuch der Klägerin Stellung zu nehmen (Berufung der Beklagten 1, S. 2).