3. 3.1. 3.1.1. Vorab ist auf die formellen Rügen der Beklagten einzugehen. Die Beklagte 1 warf der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. In der Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2024 sei die Beklagte 1 auf den Anspruch auf einen Dolmetscher hingewiesen worden. Die Beklagte 1 habe in der Beschwerde gegen das Gesuch vom 30. Oktober 2024 darum ersucht, einen Dolmetscher in ihrer Muttersprache (Eve-Sprache/Ewe-Sprache) zu beauftragen. Sie verfüge über geringe Deutschkenntnisse und könne nur in ihrer Muttersprache richtig zur Sache Stellung nehmen.