Die Beklagten hätten beweisen müssen, dass die Bedingungen erfüllt seien, was ihnen nicht gelungen sei. Es liege eine rechtskräftige Kündigung per 30. September 2024 vor. Ein Nichtigkeitsgrund sei aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beklagten seien aus dem Mietobjekt auszuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die Gerichtskosten den Beklagten aufzuerlegen und seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine gestützt auf den kantonalen Anwaltstarif festgelegte Parteientschädigung nach Ermessen in Höhe von Fr. 704.55 (inkl. 8.1 % MWSt) zu bezahlen.