Die mit Schreiben vom 12. September 2024 seitens Klägerin vorgeschlagene Vereinbarung betreffend einmalige Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 31. März 2025 sei nie zustande gekommen. Diese hätte erst ausgearbeitet und unterzeichnet werden müssen. Zudem hätten die Beklagten nachweislich gegen mehrere der von der Klägerin aufgestellten Bedingungen verstossen. Der Mietzins sei nicht wie angekündigt bis Ende September 2024 vollständig beglichen worden. Ferner sei eine eigenhändige unfachmännische Ausbesserung des Schadens vorgenommen worden. Die Beklagten hätten beweisen müssen, dass die Bedingungen erfüllt seien, was ihnen nicht gelungen sei.