Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens habe die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreitet, der mangels Ablehnung durch die Parteien rechtskräftig geworden sei. Darin sei u.a. festgehalten worden, dass das per 30. Juni 2024 gekündigte Mietverhältnis nicht erstreckt werde und die Beklagten das Mietobjekt – vorbehältlich einer davon abweichenden schriftlichen Vereinbarung der Parteien – am 30. September 2024 an die Klägerin zurückzugeben hätten. Die mit Schreiben vom 12. September 2024 seitens Klägerin vorgeschlagene Vereinbarung betreffend einmalige Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 31. März 2025 sei nie zustande gekommen.