2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Klägerin habe den Mietvertrag mit Schreiben vom 3. Juni 2024 – unter Verwendung des amtlichen Formulars und je separat an beide Beklagte – ordentlich auf den 30. September 2024 gekündigt, wobei diese die Kündigung angefochten hätten. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens habe die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreitet, der mangels Ablehnung durch die Parteien rechtskräftig geworden sei.