10. Zum Schluss wird von der Klägerin erwartet zu erkennen, dass ich und meine Familie an das von ihr festgelegte Datum von Ende März 2025 für unseren Auszug festhalten, da wir uns bereits um eine neue Familienwohnung bemühen." 4.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: