7. Ferner muss die angeordnete «Entschädigung» an die Klägerin in der Höhe von 704.55 CHF als nichtig zu erklären, da sie nicht einmal begründet und beziffert wurde. 8. Es wird von der Berufungsinstanz ersucht, die Klage vom 30. Oktober 2024 an der Vorinstanz abweisen zu lassen, weil sie querulatorisch ist und in Hinblick auf die aussergerichtliche Einigung zwischen beiden Parteien gegenstandslos ist.