2. Es wird vom Obergericht des Kantons Aargau im Rahmen des vorliegenden Berufungsbegehrens höflich ersucht, den oben rubrizierten Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg (fortan Vorinstanz) aufzuheben, weil die Vorinstanz in vieler Hinsicht den Sachverhalt kaum eruiert hat und ihn leider falsch festgestellt hat. 3. Dieser Entscheid sei ferner aufzuheben, weil die Vorinstanz zu meinem Nachteil das Replikrecht und das Novenrecht im Rahmen meiner mehrmaligen Eingaben verletzt hat. -6-