9. Es wird von der Klägerin erwartet zu erkennen, dass ich und mein Mitangeklagter (mein Ehemann) ihr die Reparaturmängel in den Nasszellen in Juli 2024 und im August 2024 angemeldet haben, ohne dass sie diese Mängel beheben liess. Es wird ebenfalls von ihr erwartet zu erkennen, dass unsere Flickarbeiten an diese Mängel in Oktober 2024 infolge ihrer Pflichtversäumnis und trotz mehrmaliger Meldung gesetzkonform sind, da diese Arbeiten im Sinne des Art. 259 OR durchgeführt wurden.