6. Aufgrund dieser etlichen Missstände seien die damit verbundenen Gerichtskosten als nichtig zu betrachten oder eventualiter zu Lasten der Klägerin an der Vorinstanz aufzulegen. 7. Ferner muss die angeordnete «Entschädigung» an die Klägerin in der Höhe von 704.55 CHF als nichtig zu erklären, da sie nicht einmal begründet und beziffert wurde.